Du befindest dich hier:

Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
 
(1) Der Verein führt den Namen "Freiwillige Feuerwehr Göggingen Stadt Augsburg e.V.". Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Augsburg - Göggingen.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck
 
(1) Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Göggingen Stadt Augsburg, insbesondere durch die Werbung und das Stellen von Einsatzkräften.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Die Vereinsämter sind Ehrenämter

§ 3 Mitglieder
 
(1) Mitglieder des Vereins können sein:
1. Feuerwehrdienstleistende (aktive Mitglieder)
2. ehemalige Feuerwehrdienstleistende (passive Mitglieder)
3. fördernde Mitglieder
4. Ehrenmitglieder
5. Altmitglieder
6. Kinderfeuerwehrmitglieder
(2) Zu den aktiven Mitgliedern zählen auch die Feuerwehranwärter gemäß BayFwG. Aktive Mitglieder, die vor dem Erreichen der Vollendung des 60. Lebensjahres aus dem aktiven Dienst ausscheiden, werden passive Mitglieder. Aktive Mitglieder, die nach dem Erreichen der Vollendung des 60. Lebensjahres aus dem aktiven Dienst ausscheiden, werden Altmitglieder. Passives Mitglied kann nur werden, wer mindestens fünf Jahre aktives Mitglied war. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein durch finanzielle Beiträge. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich als Vereinsmitglieder oder auf sonstige Weise um das Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben haben. Kinderfeuerwehrmitglieder sind Kinder ab dem vollendeten 7. Lebensjahr bis sie Feuerwehranwärter werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
 
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche, förderndes Mitglied zudem jede juristische Person werden. Aktive Mitglieder sollen ihren Wohnsitz in Augsburg - Göggingen haben und müssen für den Feuerwehrdienst geeignet sein.
(2) Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige benötigen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben. Die Mitgliedschaft ist erworben, wenn die Beitrittserklärung durch Vorstandsbeschluss angenommen ist.
(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet
1. mit dem Tod des Mitgliedes, bei juristischen Personen mit deren Erlöschen
2. durch Austritt
3. durch Streichung von der Mitgliederliste
4. durch Ausschluss
(2) Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt worden ist.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.
(4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen. Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Bis zur Entscheidung über die Berufung ruht die Mitgliedschaft. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand sie der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
(5) Der Verstoß gegen die Satzung kann - soweit nicht § 5 Absatz 4 der Satzung zur Anwendung kommt auch geahndet werden durch
1. mündlichen oder schriftlichen Verweis des Vorstands
2. Androhung des Ausschlusses durch den Vorstand
Dem Betroffenen ist unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen.
(6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist die ausgehändigte Ausrüstung ordnungsgemäß zurückzugeben.
(7) Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

(1) Von folgenden Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben:
- Feuerwehrdienstleistende (aktive Mitglieder) ab dem vollendeten 18. Lebensjahr
- ehemalige Feuerwehrdienstleistende (passive Mitglieder)
- fördernde Mitglieder
Alle anderen Mitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
Die Höhe des Mitgliedsbeitrags (bei fördernden Mitgliedern der Mindestbeitrag) wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass von Feuerwehrdienstleistenden (aktiven Mitgliedern) ein Beitrag nicht erhoben wird.
(2) Jedes beitragspflichtige Mitglied muss eine Einzugsermächtigung für den Mitgliedsbeitrag erteilen.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand

(1) Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern:
1. dem 1. Vorsitzenden
2. dem 2. Vorsitzenden
3. dem Schriftführer
4. dem Kassenwart
5. den bis zu vier Beisitzern, davon sollen mindestens zwei aktive Mitglieder sein
6. dem Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr Göggingen - Stadt Augsburg
7. dem stellvertretenden Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr Göggingen - Stadt Augsburg
(2) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.
Rechtsgeschäfte mit einem Betrag von bis zu 500,- EUR können vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden allein getätigt werden. Bei Beträgen von über 500,- EUR sind Rechtsgeschäfte für den Verein nur verbindlich, wenn der Gesamtvorstand (§ 8 Absatz 1 der Satzung) zugestimmt hat.

§ 9 Zuständigkeit des Vorstands

(1) Der Vorstand gemäß § 8 Absatz 1 der Satzung ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind.
Er hat vor allem folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
2. Einberufung der Mitgliederversammlung
3. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
4. Verwaltung des Vereinsvermögens
5. Erstellung des Jahres- und Kassenberichts
6. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern
7. Beschlussfassung über Ehrungen und Vorschläge für Ehrenmitgliedschaften
8. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen
(2) Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand (§ 8 Absatz 1 der Satzung) berechtigt, entsprechende Änderungen
eigenständig durchzuführen.

§ 10 Amtsdauer des Vorstands

(1) Die unter § 8 Absatz 1 Nr. 1 bis 5 der Satzung genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung auf vier Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so ist in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen zu wählen. Die Vorstandsmitglieder werden mit relativer Stimmenmehrheit gewählt.
Die unter § 8 Absatz 1 Nr. 6 und 7 der Satzung genannten Vorstandsmitglieder gehören dem Vorstand kraft Amtes an. Ihre Ernennung erfolgt durch die Stadt Augsburg.
(2) Wählbar sind nur natürliche Personen mit unbeschränkter Geschäftsfähigkeit, die Mitglied des Vereins sind. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende müssen mindestens das 21. Lebensjahr vollendet und eine Vereinszugehörigkeit von fünf Jahren erreicht haben.
(3) Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitglieds mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit die unter § 8 Absatz 1 Nr. 1 bis 5 der Satzung genannten Vorstandsmitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.

§ 11 Sitzung des Vorstands

(1) Für die Sitzung des Vorstands (§ 8 Absatz 1 der Satzung) sind die Mitglieder vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, mindestens eine Woche vorher schriftlich einzuladen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die dem Verein zuletzt mitgeteilte und bekannte Mitgliederanschrift bzw. Email-Adresse. Der Vorstand gemäß § 8 Absatz 1 der Satzung ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand gemäß § 8 Absatz 1 der Satzung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.
(2) Über die Sitzung des Vorstands (§ 8 Absatz 1 der Satzung) ist ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

§ 12 Kassenführung

(1) Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus Zuschüssen der Stadt Augsburg, aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden.
(2) Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des 1. Vorsitzenden oder des 2. Vorsitzenden geleistet werden.
(3) Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf vier Jahre gewählt werden, zu prüfen. Im begründeten Ausnahmefall genügt es, wenn die Jahresrechnung von einem gewählten Kassenprüfer geprüft wird.
Die Jahresrechnung ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 13 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts, Genehmigung der
Jahresrechnung, Entlastung des Vorstands
2. Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer
4. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
5. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands
6. Ernennung von Ehrenmitgliedern
(2) In Angelegenheiten die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands (§ 8 Absatz 1 der Satzung) fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand abgeben.
Der Vorstand gemäß § 8 Absatz 1 der Satzung kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt.
Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand (§ 8 Absatz 1 der Satzung) schriftlich verlangt wird.
(4) Jede Mitgliederversammlung wird vom 1.Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2.Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich einberufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die dem Verein zuletzt mitgeteilte und bekannte Mitgliederanschrift bzw. Email-Adresse. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
(5) Die Tagesordnung kann durch Beschluss, mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, in der Mitgliederversammlung ergänzt werden; dies gilt nicht für Satzungsänderungen.

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.
(2) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied ab dem vollendeten 16. Lebensjahr ist stimmberechtigt und hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
(3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
Zur Änderung der Satzung, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(4) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, wird die Art der Abstimmung grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
(5) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.
(6) Während der Mitgliederversammlung besteht innerhalb des Versammlungsraums Rauchverbot.

§ 15 Ehrungen

An Personen, die sich im Feuerwehrdienst, oder auf andere Weise besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen, oder den Verein erworben haben, kann
1. eine besondere öffentliche Belobigung oder Ehrung ausgesprochen werden,
2. die Ehrenmitgliedschaft des Vereins verliehen werden.

§ 16 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins zum Zeitpunkt der Auflösung an die Stadt Augsburg, die es unmittelbar und ausschließlich für das Feuerwehrwesen zu verwenden hat.